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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 12/21 (BFH) |
§§: | AO § 233 a Abs. 2 a, AO § 162 Abs. 5, AO § 155 Abs. 2, AO § 227, AO § 238 |
Schlagwörter | Nachzahlungszinsen, Vollverzinsung, Billigkeitserlass, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Ermessen, Verschulden, Erbe, Schätzung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Erlass von Zinsen gemäß § 233 a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bei ungeklärter Erbenstellung: Begründet der Umstand, dass der Kläger aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen vor der Feststellung annähernd zu ermitteln bzw. sachgerecht zu schätzen, eine sachliche Unbilligkeit? Begründet der Umstand, dass der Kläger erst längere Zeit nach dem Erbfall als Erbe feststand (hier: knappe sechs Jahre) und bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Erbe hatte, eine sachliche Unbilligkeit? Darf auch bei Grundlagenbescheiden, die erst viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen, im Rahmen der Zinsfestsetzung nach § 233 a AO der typisierte Zinsvorteil, der dem Kläger dadurch entsteht, dass die Steuerfestsetzung in größerem Abstand zur Steuerentstehung erfolgt, abgeschöpft werden, ohne dass es nach der gesetzlichen Konzeption auf einen Grund der Verspätung und etwaige Verschuldensfragen ankommt? Anteiliger Erlass wegen Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.05.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2381/20 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 11 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.04.2025 |
Erledigungs-Az: | X R 12/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 35 |