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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 32/22 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, HGB § 254, EStG § 5 Abs. 1 a Satz 2
Schlagwörter Zinsen, Hinzurechnung, Gewerbesteuer, Versicherung, Entgelt, Schulden, Verbindlichkeit
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich bei Zinsen auf Depotverbindlichkeiten um Entgelte auf Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG? - 2. Sind bei Rückversicherungsunternehmen - anders als bei Erstversicherungsunternehmen - Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen? - 3. Sind bei Depotzinsen und Depoterträgen aus dem Retrozessionsgeschäft, soweit sie in einem dokumentierten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zumindest Zinsaufwand und Zinsertrag zu verrechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.07.2022
Vorinstanz/AZ: 7 K 361/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 21 04