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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 98/15 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, AO § 12, OECDMustAbk Art. 17 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Gewerbesteuerpflicht, Sport, Schiedsrichter, Verkehrsbeteiligung, Unternehmer, Unternehmerrisiko, Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht |
Rechtsfrage: | 1. Unterliegt ein national und international tätiger inländischer Fußballschiedsrichter der Gewerbesteuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, oder ist dies zu verneinen, da dieser Fußballschiedsrichter mangels eines entsprechenden "Marktes" nicht i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt ist und dabei weder hinreichend Mitunternehmerinitiative ausübt bzw. Mitunternehmerrisiko trägt? Begründen Schiedsrichter in den internationalen Ligen am Ort des Spiels eine "kurzzeitige" Betriebsstätte? - 2. Ist ein Fußballschiedsrichter als Sportler i.S. des Art. 17 OECDMustAbk anzusehen und liegt somit das Besteuerungsrecht für Auslandseinsätze beim jeweiligen Tätigkeitsstaat, wenn mit diesem ein DBA besteht, das einen entsprechenden Art. 17 (sog. Sportler-Artikel) enthält? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 18.07.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 2552/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 2065 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 29 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 98/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 02 10 |