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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 33/20 (BFH) | 
| §§: | AO § 37 Abs. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, AO § 218 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Erstattungsanspruch, Anrechnung, Kapitalertragsteuer | 
| Rechtsfrage: | Ist § 37 Abs. 2 AO anwendbar, wenn Kapitalertragsteuer für tatsächlich nicht erzielte Kapitalerträge abgeführt wurde? Ist der einkommensteuerrechtliche Erstattungsanspruch aufgrund der Veranlagung abhängig von den Voraussetzungen und dem Umfang, in denen § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Steuer auf die Jahressteuerschuld gestattet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 20.10.2020 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 1511/17 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 94 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 13.12.2022 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 33/20 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: VII R 56/20 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 03 69 |