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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 32/20 (BFH)
§§: EStG § 10 a Abs. 2 a, EStG § 10 a Abs. 5, EStG § 82 Abs. 1 Satz 2, AO § 129, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Antrag, Elektronische Übermittlung, Grundlagenbescheid, Offenbare Unrichtigkeit
Rechtsfrage: Hängt der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG bzw. der Anspruch auf Durchführung der Günstigerprüfung von einem Antrag des Steuerpflichtigen ab? Werden steuerliche Antrags- und Wahlrechte (hier: Antrag auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG), denen das Gesetz zwar keinen speziellen Zeitpunkt für eine Geltendmachung auferlegt und die grundsätzlich unbefristet beansprucht werden können, durch den Eintritt der formellen (bzw. bei Vorbehaltsfestsetzungen durch die materielle) Bestandskraft beschränkt? Ist die Funktion der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags als Grundlagenbescheid gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG dahingehend auszulegen, dass sich der Bedeutungsumfang als Grundlagenbescheid nur darauf beschränkt, das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der §§ 1, 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes festzustellen? Stellt das Übersehen eines Grundlagenbescheids, wie im vorliegenden Fall das versehentliche Übersehen der zertifizierten Altersvorsorgeverträge, eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 15.05.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 2350/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 04 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2022
Erledigungs-Az: X R 32/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 11 03