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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 14/22 (BFH)
§§: AO § 195, AO § 16, AO § 125, EStG § 50 a, FGO § 41 Abs. 1
Schlagwörter Prüfungsanordnung, Nichtigkeit, Feststellungsklage, Steuerabzug, Beschränkte Steuerpflicht, Zuständigkeit
Rechtsfrage: Prüfungsanordnung: Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsfeststellungsklage Zuständigkeit für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50 a EStG im Rahmen der Außenprüfung: 1. Ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage betreffend eine Prüfungsanordnung auch dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits geänderte Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen und die noch nicht bestandskräftig sind (anhängige Klageverfahren)? - 2. Ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50 a EStG im Rahmen der Außenprüfung (ab dem vom Verordnungsgeber angeordneten Zeitpunkt) sachlich gemäß §§ 195, 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG zuständig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.11.2021
Vorinstanz/AZ: 7 K 169/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 11 34
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 30/22