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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-416/22 (EuGH)
§§: RL 2008/7/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Finanzvermittlungsdienstleistungen, Anleihen, Kapital, Stempelsteuer, Gesellschaftsteuer, Provision, Wertpapier, Aktien, Ankauf, Ansammlung
Rechtsfrage: 1. Sind die Vorgänge i) Angebot zum Barankauf von Anleihen, ii) Ausgabe von Anleihen und iii) öffentliches Angebot zur Zeichnung von Aktien jeweils als Bestandteile von "Gesamtumsätzen" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Urteilen in den Rechtssachen Isabele Gielen (Rs C-299/13) und Air Berlin (Rs C-573/16) anzusehen? - 2. Ist der Ausdruck "[alle] damit zusammenhängenden Formalitäten" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 dahin auszulegen, dass davon Finanzvermittlungsdienstleistungen umfasst werden, die akzessorisch zu den Vorgängen i) Angebot zum Barankauf von Anleihen, ii) Ausgabe von Anleihen und iii) öffentliches Angebot zur Zeichnung von Aktien vereinbart werden? - 3. Kann Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG dahin ausgelegt werden, dass er verbietet, Provisionen für Finanzvermittlungsleistungen einer Bank betreffend i) den Rückkauf von Schuldtiteln, ii) die Ausgabe und Marktplatzierung handelsfähiger Wertpapiere und iii) die Erhöhung von Kapital, unter anderem mit der Verpflichtung zur Ermittlung von Investoren, zur Kontaktaufnahme mit diesen, um die Wertpapiere zu vertreiben, zur Entgegennahme von Aufträgen zur Zeichnung bzw. zum Erwerb sowie in einigen Fällen zum Ankauf der angebotenen Wertpapiere, mit der Stempelsteuer zu belegen? - 4. Sind die vorstehenden Fragen unterschiedlich zu beantworten, je nachdem, ob diese Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben oder optional sind?
Vorinstanz: Gericht Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 389 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2023
Erledigungs-Az: Rs C-416/22