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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-340/22 (EuGH)
§§: RL 2014/59/EU, AEUV Art. 49, VO (EU) Nr. 575/2013
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Portugal, Finanzinstitut, Verbindlichkeit, Solidaritätsabgabe, Bankensektor, Passivposten, Zweigniederlassung
Rechtsfrage: 1. Steht die Richtlinie 2014/59/EU vom 15.5.2014 dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Zweigniederlassungen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituten durch Rechtsvorschriften wie der portugiesischen Regelung über die zusätzliche Solidaritätsabgabe des Bankensektors besteuert werden, wenn die Abgabe auf die bereinigten Verbindlichkeiten und den Nominalwert außerbilanzieller derivativer Finanzinstrumente erhoben wird und ihre Erträge weder den nationalen Mechanismen zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen zugewiesen werden noch der Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds dienen? - 2. Steht die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung wie der streitigen portugiesischen Regelung über die zusätzliche Solidaritätsabgabe des Bankensektors entgegen, die es gestattet, von den ermittelten und genehmigten Verbindlichkeiten bestimmte Passivposten abzuziehen, die in Einklang mit den Bestimmungen in Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen in Teil 10 der Verordnung Nr. 575/2013 in die Berechnung des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals einbezogen werden und nur von Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit emittiert werden können, also von Zweigstellen gebietsfremder Kreditinstitute nicht emittiert werden können?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 359 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.12.2023
Erledigungs-Az: Rs C-340/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 00 85