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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 7/07 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 3, BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, AO § 182 Abs. 1 |
Schlagwörter | Übernahmerecht, Vermächtnis, Sachvermächtnis, Bewertung, Land- und Forstwirtschaft, Freibetrag, Bewertungsabschlag, Bindung, Zurechnung |
Rechtsfrage: | 1. Abgrenzung zwischen Übernahme-/Erwerbsvermächtnis und Sachvermächtnis. - 2. Sind die Steuervergünstigungen gemäß § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG bei Erwerb eines Rechts zur Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch Vermächtnis (Übernahmevermächtnis) zu gewähren? - 3. Ist das unter 2 genannte Recht zur Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit dem Verkehrswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG) oder mit dem Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG) anzusetzen? - 4. Kommt den Feststellungen nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG (hier: Anteil der Zurechnung) eine Bindungswirkung für den (Erbschaftsteuer-)Folgebescheid zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 23/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 08 16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.08.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 7/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 33 37 |