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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-251/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechtsmissbrauch, Einzelperson, Wirksamkeit, Umqualifizierung, Veräußerung, Geschäft, Steuerschuld, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Steuervorteil, Irland
Rechtsfrage: 1. Ist der Rechtsmissbrauchsgrundsatz, wie er im Urteil des Gerichtshofs in (der Rechtssache) Halifax als im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar anerkannt wurde, gegenüber einer Einzelperson unmittelbar wirksam, wenn kein innerstaatliches Instrument, sei es legislativ oder judikativ, zur Durchsetzung dieses Grundsatzes besteht, und zwar unter Umständen, unter denen - wie im vorliegenden Fall - die von den Commissioners befürwortete Umqualifizierung der vor den Veräußerungen vorgenommenen Geschäfte und der Veräußerungsvorgänge (im Folgenden zusammen: Geschäfte der Rechtsmittelführer) zu einer Mehrwertsteuerschuld zulasten der Rechtsmittelführer führen würde, die bei Anwendung der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer nicht angefallen ist? - 2. Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass der Rechtsmissbrauchsgrundsatz gegenüber einer Einzelperson unmittelbar wirksam ist, auch wenn kein innerstaatliches Instrument, sei es legislativ oder judikativ, zur Durchsetzung dieses Grundsatzes besteht: War der Grundsatz ausreichend klar und bestimmt, um auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer angewandt werden zu können, die abgeschlossen worden waren, bevor das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax erging, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer? - 3. Falls der Rechtsmissbrauchsgrundsatz auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer anwendbar ist, so dass diese umzuqualifizieren sind: - (a) Welcher rechtliche Mechanismus ist für die Festsetzung und Erhebung der auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer anfallenden Mehrwertsteuer anzuwenden, nachdem nach innerstaatlichem Recht keine Mehrwertsteuer geschuldet bzw. festsetzbar oder erhebbar ist? - (b) Auf welche Weise haben die innerstaatlichen Gerichte eine solche Steuerverbindlichkeit umzusetzen? - 4. Hat das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung, ob das wesentliche Ziel der Geschäfte der Rechtsmittelführer in der Erlangung eines Steuervorteils bestand, die vor den Veräußerungen vorgenommenen Geschäfte (die nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus steuerlichen Gründen durchgeführt wurden) isoliert zu betrachten oder ist das Ziel der Geschäfte der Rechtsmittelführer insgesamt zu betrachten? - 5. Ist s. 4 (9) des Mehrwertsteuergesetzes als innerstaatliche Umsetzungsbestimmung zur Sechsten Mehrwertsteuer-RL zu behandeln, obwohl er nicht mit der in Art. 4 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuer-RL enthaltenen Bestimmung vereinbar ist, bei deren richtiger Anwendung die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Lieferung der Liegenschaften vor dem Erstbezug als Steuerpflichtige behandelt würden, obwohl zuvor schon eine steuerbare Verfügung stattgefunden hat? - 6. Für den Fall, dass s. 4 (9) mit der Sechsten Mehrwertsteuer-RL unvereinbar ist: Haben die Rechtsmittelführer im Vertrauen auf diese Bestimmung einen den im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax anerkannten Grundsätzen zuwiderlaufenden Rechtsmissbrauch begangen? - 7. Hilfsweise, wenn s. 4 (9) nicht mit der Sechsten Mehrwertsteuer-RL unvereinbar ist: Haben die Rechtsmittelführer einen Steuervorteil erlangt, der dem Zweck der Richtlinie und/oder von s. 4 widerspricht? - 8. Für den Fall, dass s. 4 (9) nicht als Umsetzungsbestimmung zur Sechsten Mehrwertsteuer-RL zu betrachten ist: Findet der durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax etablierte Rechtsmissbrauchsgrundsatz trotzdem auf die gegenständlichen Geschäfte Anwendung, und zwar unter Bezugnahme auf die durch den Gerichtshof im Urteil Halifax niedergelegten Kriterien?
Vorinstanz: Supreme Court (Irland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 243 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-251/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 21 67