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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 48/21 (BFH)
§§: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Schenkung, Ehevertrag, Zugewinnausgleich, Verzicht, Gegenleistung, Verfassung
Rechtsfrage: Stellt die Gegenleistung, die ein Ehegatte dafür erhält, dass er im notariellen Ehevertrag auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und Ansprüche aus Hausratsteilung verzichtet, eine freigebige Zuwendung dar? Ist der Verzicht eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann? Verstößt die Besteuerung des Vorgangs gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, das Folgerichtigkeitsgebot und den Schutz der Ehevertragsfreiheit? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 23.09.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 136/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 02 83