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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-316/22 (EuGH)
§§: AEUV Art. 288 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, innerstaatlichen Rechtsvorschrift, Anwendung, Richtlinie, Effektivität, Antrag, Erstattung, nicht geschuldete Abgabe, Steuerverwaltung, Rückzahlung
Rechtsfrage: 1. Stehen das System der Rechtsquellen der Europäischen Union und insbesondere Art. 288 Abs. 3 AEUV generell der Nichtanwendung einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer nicht umgesetzten oder nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinie verstößt, durch das nationale Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen mit der Folge, dass einem Einzelnen eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt wird, entgegen, wenn dies nach dem nationalen Rechtssystem (Art. 14 Abs. 4, Decreto legislativo 504/1995) die Voraussetzung dafür ist, dass er die ihm durch diese Richtlinie gewährten Ansprüche gegen den Staat geltend machen kann? - 2. Steht der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Regelung (Art. 14 Abs. 4, Decreto legislativo 504/1995) entgegen, wonach der Endverbraucher seinen Antrag auf Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe nicht unmittelbar an den Staat richten kann, sondern ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung gegen den Abgabenpflichtigen, der allein Anspruch auf Erstattung von der Steuerverwaltung hat, zu erheben, wenn der alleinige Grund für die Rechtswidrigkeit der Abgabe - nämlich der Verstoß gegen eine [Unions]Richtlinie - ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und der Steuerverwaltung geltend gemacht werden kann, nicht aber in jenem zwischen Ersterem und dem Endverbraucher, wodurch verhindert wird, dass die Erstattung tatsächlich greift, oder ist, um die Beachtung des genannten Grundsatzes sicherzustellen, in einem solchen Fall ein unmittelbarer Anspruch des Endverbrauchers gegen den Fiskus als Fall der Unmöglichkeit oder übermäßigen Schwierigkeit, vom Lieferer die Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Abgabe zu erwirken, anzuerkennen?
Vorinstanz: Tribunale di Como (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 276 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.04.2024
Erledigungs-Az: Rs C-316/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 06 28