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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 19/05 | 
| §§: | EStG § 16 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 | 
| Schlagwörter | Bürgschaft, Anteilsveräußerung, Aufgabeverlust, Rückwirkendes Ereignis | 
| Rechtsfrage: | Führen Aufwendungen für die spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die im Zuge einer Anteilsveräußerung zugunsten des Erwerbers im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingegangen wurden, zu einem Aufgabeverlust i.S.v. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG und sind sie als rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 15.02.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 6050/01 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 08 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.03.2008 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 72/05 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 72/05 - Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 28 07 | 
