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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 16/22 (BFH)
§§: SolZG 1995 § 1 Abs. 1, GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6, AO § 165 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Solidaritätszuschlag, Ergänzungsabgabe, Verfassungswidrigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Rechtsschutzbedürfnis, Musterverfahren
Rechtsfrage: Ist die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 1.1.2020 verfassungswidrig? - Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der betreffende Bescheid vom September 2021 mit einem automatisiert gesetzten Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung versehen ist (hier konkret zum Solidaritätszuschlag, siehe zum Regelungsumfang dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.1.2021, BStBl. 2021 I S. 49)? Hiervon abweichende Rechtsauffassung: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022 10 K 1693/21, nachfolgend als Revisionsverfahren beim BFH unter IX R 9/22. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 12.10.2022
Vorinstanz/AZ: 2 K 330/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 21 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.09.2023
Erledigungs-Az: IX R 16/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 17 63