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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 30/22 (BFH)
§§: KN Pos. 3006, KN Pos. 2843
Schlagwörter Einreihung, Tarif, Auslegung, Verbindliche Zolltarifauskunft
Rechtsfrage: Streitig ist, ob ein Erzeugnis, welches als Zahnfüllstoff verwendet wird und aus den Warenbestandteilen "Edelmetallmischung"(Silber, Zinn, Kupfer) sowie Quecksilber besteht, in die Pos. 2843 KN oder in die Pos. 3006 KN einzureihen ist. Ist die Auflösung einer Positionskonkurrenz durch die ergänzende Anwendung der Anmerkungen 1 B und 3 zu Abschnitt VI zulässig, sodass die Ware in Pos. 2843 KN einzureihen ist? Ist es ausreichend, dass nur ein Bestandteil der Warenzusammenstellung zu Abschnitt VI gehört? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.03.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 142/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 20 03