
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 16/22 (BFH) |
§§: | SolZG 1995 § 1 Abs. 1, GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Solidaritätszuschlag, Ergänzungsabgabe, Verfassungswidrigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Rechtsschutzbedürfnis, Musterverfahren |
Rechtsfrage: | Ist die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 1.1.2020 verfassungswidrig? - Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der betreffende Bescheid vom September 2021 mit einem automatisiert gesetzten Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung versehen ist (hier konkret zum Solidaritätszuschlag, siehe zum Regelungsumfang dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.1.2021, BStBl. 2021 I S. 49)? Hiervon abweichende Rechtsauffassung: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.5.2022 10 K 1693/21, nachfolgend als Revisionsverfahren beim BFH unter IX R 9/22. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 12.10.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 330/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 21 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.09.2023 |
Erledigungs-Az: | IX R 16/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 63 |