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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 44/10 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, GG Art. 3
Schlagwörter Betriebsausgabe, Arbeitszimmer, Abzugsbeschränkung, Private Lebensführung, Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtsfrage: Stellt das häusliche "Übezimmer" einer selbständig tätigen Berufsmusikerin, das zum Einüben und Einstudieren von Musikstücken, der Erstellung und Präparierung der Mundstücke des gespielten Instruments, der gedanklichen Beschäftigung mit dem Musikstück als solchem, seinem Komponisten, seiner musikwissenschaftlichen und historischen Einordnung genutzt wird und nicht mit einem Schreibtisch ausgestattet ist, ein der Abzugsbeschränkung unterliegendes häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 13.10.2010
Vorinstanz/AZ: 9 K 3882/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.10.2012
Erledigungs-Az: VIII R 44/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 04 12