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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/03 |
§§: | EStG § 40 a Abs. 4 Nr. 2, EStG § 42 d |
Schlagwörter | Einheitliches Arbeitsverhältnis, Geringfügig Beschäftigte, Haftung, Lohnsteuer, Aushilfslohn, Lohnsteuerpauschalierung |
Rechtsfrage: | Ist die Tätigkeit als Sekretärin und als Aushilfsverkäuferin im Rahmen zweier verschiedener, buchführungstechnisch getrennter Betriebe desselben Inhabers (Selbständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer) ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass die pauschale Versteuerung des Aushilfslohns trotz der unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Tätigkeit und Arbeitszeit nicht zulässig ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1158/01 L |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 864 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 30 94 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |