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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 33/19 (BFH) |
§§: | EStG § 4 h Abs. 3 Satz 2, KStG § 8 a |
Schlagwörter | Zinsschranke, Gebühr, Vermittlung, Verwaltung |
Rechtsfrage: | "Arrangement Fee" und "Agency and Security Agency Fee" als Zinsaufwendungen i.S. von § 4 h Abs. 3 Satz 2 EStG? - 1. Gehört eine "Arrangement Fee", die als einmalige Gebühr für die Vermittlungstätigkeiten des Konsortialführers eines Bankenkonsortiums bis zum Abschluss des Kreditvertrags entrichtet wird, nicht zu den Zinsaufwendungen i.S. von § 4 h Abs. 3 Satz 2 EStG? - 2. Gehört eine "Agency and Security Agency Fee", die als jährliche Verwaltungsgebühr an den Konsortialführer eines Bankenkonsortiums für dessen Funktion als Mittler zwischen dem Kreditnehmer und dem Bankenkonsortium sowie die durch ihn wahrgenommene Strukturierung, Organisation und Verwaltung der Kreditsicherheiten entrichtet wird, zu den Zinsaufwendungen i.S. von § 4 h Abs. 3 Satz 2 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2859/15 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 10 57 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 45/19 |