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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 17/21 (BFH)
§§: GewStG § 2 Abs. 5, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Gewerbesteuerpflicht, Betriebsverpachtung, Unterbrechung, Wesentliche Betriebsgrundlage
Rechtsfrage: 1. Handelt es sich auch dann um den Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen (§ 2 Abs. 5 GewStG), wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht vom bisherigen Betriebsinhaber auf den neuen Betriebsinhaber übertragen, sondern lediglich verpachtet werden? - 2. Fingiert § 2 Abs. 5 GewStG ein lückenloses Bestehen des Steuergegenstands (einen lückenlosen Übergang der sachlichen Gewerbesteuerpflicht) oder ist auch in diesen Fällen die Prüfung des Zeitpunkts des erstmaligen Vorliegens eines Steuergegenstands beim Übernehmer erforderlich (Erfüllung aller Merkmale eines Gewerbebetriebs einschließlich der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr)? - 3. Beginnt der Gewerbebetrieb des Pächters bereits mit dem Wirksamwerden des Pachtvertrags, wenn der Pächter die angepachteten Betriebsräume nicht sofort, sondern erst nach einer mehrwöchigen Renovierung für seine Kundschaft öffnet? Können die vor Eröffnung der Betriebsräume angefallenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden oder handelt es sich um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 29.07.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 1383/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 17 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.08.2022
Erledigungs-Az: X R 17/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 01 60