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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 8/23 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 7 g, GewStG § 2
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Einheitlicher Gewerbebetrieb, Übertragung, Investitionsabzugsbetrag, Gesamtrechtsnachfolge
Rechtsfrage: Streitig ist, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe vorliegen und deshalb Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200000 Euro hinaus beansprucht werden können: 1. Ist der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Steuerpflichtigen übergegangen ist, während ein anderer Gewerbebetrieb durch den Steuerpflichtigen selbst begründet wurde, im Rahmen der Frage des Bestehens eines einheitlichen oder zweier unabhängig voneinander zu beurteilenden Gewerbebetriebe tatsächlich völlig im Zusammenhang mit der Beurteilung eines einheitlichen oder zwei getrennten Gewerbebetrieben unbeachtlich? - 2. Führt auch die durch die Übernahme eines Gewerbebetriebs im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge inkludierte Selbständigkeit des Gewerbebetriebs im Hinblick auf das Abgrenzungskriterium zwischen zwei Betrieben und Teilbetrieb, nach dem von selbständigen Betrieben dann auszugehen ist, wenn eine vollkommene Eigenständigkeit vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis? - 3. Führt die Übertragung eines Gewerbebetriebs im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge dazu, dass dieser Gewerbebetrieb sich mit einem vom Steuerpflichtigen/Erben eigenständig begründeten und geführten Gewerbebetrieb automatisch zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb vereinigt? - 4. Wie ist die Tatbestandsvoraussetzung der größeren/stabilisierten "Marktwirksamkeit" bei Beantwortung der Frage, ob zwei gewerbliche Tätigkeiten deswegen als gleichartig anzusehen sind, da sie sich unterscheiden, gegenseitig jedoch ergänzen, für steuerliche Zwecke zu definieren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.12.2021
Vorinstanz/AZ: 15 K 1186/21 G, E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 03 27