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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-532/14 (EuGH)
§§: KN Pos. 2206, KN Unterpos. 2208 70
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Zolltarif, Einreihung, Alkohol, Ferm fruit
Rechtsfrage: Ist die KN-Position 2206 dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das aus einem als "Ferm fruit" bezeichneten, durch die Vergärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen (Basis-)Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus Gärung entstanden sind, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls, ist die KN-Unterposition 2208 70 dahin auszulegen, dass ein solches Getränk als Likör in diese Unterposition einzureihen ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 65 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2015
Erledigungs-Az: Rs C-532/14 und C-533/14