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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 20/17 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 3 |
Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Nutzungsrecht, Immaterielles Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit, Entgelt, Wertaufhellung, Lizenz |
Rechtsfrage: | Ist das einheitliche Entgelt für die Übertragung von Marken- und Namensrechten auch in Höhe eines auf Namensrechte entfallenden Anteils zur Ermittlung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns heranzuziehen und inwieweit ist ein den Namensrechten zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zuordnung zum betrieblichen Bereich des Klägers beizumessender Wert hierbei abzuziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 20/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 20 |