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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 7/22 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Nachträgliche Betriebsausgabe, Übertragung, Verbindlichkeit, Rückstellung, Unentgeltliche Übertragung
Rechtsfrage: 1. Übernimmt ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut Übertragungsvereinbarung "sämtliche Passiva" übergehen sollen? - 2. Stellt die Übernahme dieser Verbindlichkeiten ein Veräußerungsentgelt dar oder mindern sie lediglich den Wert des übertragenen Vermögens? - 3. Hat der Rechtsnachfolger im vorliegenden Fall die Folgerungen zu tragen, die sich aus dem Bilanzenzusammenhang für die Jahre seiner Besitzzeit ergeben? - 4. Kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn bereits eine gerichtliche Verurteilung (hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten) vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 23.11.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 308/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 08 88