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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 19/22 (BFH) |
§§: | AO § 177, AO § 174, UStG § 20 Satz 3 |
Schlagwörter | Änderungsmöglichkeit, Gesetzeslücke, Analoge Anwendung, Vereinnahmte Entgelte |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Anwendungsbereich des § 177 AO in Fällen einer Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO grundsätzlich eingeschränkt? - 2. Kann bei Änderungen der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes bei Dauersachverhalten eine gesetzliche Regelungslücke anzunehmen sein, die die analoge Anwendung des § 20 Satz 3 UStG rechtfertigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 01.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 112/19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.08.2024 |
Erledigungs-Az: | V R 19/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 92 |