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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 57/06 |
§§: | GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Andere Person, Zwischenhändler, Abtretung, Gegenleistung, Bemessungsgrundlage, Grunderwerbsteuer |
Rechtsfrage: | Ist der Zwischenhändler i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG eine auf den Grundstückserwerb verzichtende andere Person i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG? Gehört deshalb der für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot gezahlte Betrag zum Wert der Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 4330/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.06.2008 |
Erledigungs-Az: | II R 57/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 41 64 |