Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-725/21 (EuGH)
§§: KN Kap. 94, KN Unterpos. 9401 9080
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zolltarif, Einreihung, Tarifierung, Autositz
Rechtsfrage: 1. Ist es für die Bestimmung einer einzelnen Ware als "Teil" eines Autositzes im Sinne von Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den jeweiligen im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassungen unabdingbar, dass der Sitz ohne diese Ware seine wesentliche Funktion und Hauptfunktion nicht erfüllen kann (im Sinne seiner funktionellen Einheit), oder ist es bereits ausreichend, dass der einzelne Teil, der ausschließlich zum Einbau in Automobilsitze bestimmt ist, als Teil des Sitzes identifiziert werden kann? - 2. Hat die eventuell vorhandene (nicht) selbständige allgemeine Verwendungsmöglichkeit der gegenständlichen Waren einen Einfluss auf deren (Nicht-)Einreihung in die Position 9401 90 80?
Vorinstanz: Vrhovno sodisce Republike Slovenije (Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 109 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-725/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 07