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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-729/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 19
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Übertragung, selbständiger Unternehmensteil, Lieferung
Rechtsfrage: 1. Sind die Mehrwertsteuervorschriften der Union dahin auszulegen, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift wie Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11.3.2004 (Dz.U. 2021, Pos. 685, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) zulässig ist, die die Übertragung eines selbständigen Unternehmensteils von der Besteuerung befreit, ohne eine solche Befreiung von der Bedingung, die in Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geregelt ist, abhängig zu machen, d.h. von der Rechtsnachfolge vom Veräußerer auf den Erwerber? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Muss für die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 6 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzes die Übertragung aller Bestandteile eines solchen selbständigen Vermögensteils des Verkäufers erfolgen, und führt eine Änderung in diesem Zusammenhang (insbesondere, dass Versicherungs- und Verwaltungsverträge für das veräußerte Vermögen nicht übernommen wurden) dazu, dass eine steuerpflichtige Lieferung eines Gegenstands vorliegt?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 128 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.01.2023
Erledigungs-Az: Rs C-729/21