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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 2/22 (BFH)
§§: AO § 110 Abs. 1, AO § 357 Abs. 2 Satz 4
Schlagwörter Wiedereinsetzung, Frist, Weiterleitung
Rechtsfrage: Besteht für die unzuständige Behörde in dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich dort eingereicht wurde, die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann? Ist die Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, wenn dieser in den Postausgang bei der unzuständigen Behörde gegeben wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 07.12.2021
Vorinstanz/AZ: 1 K 539/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 07 16