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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 8/21 (BFH) | 
| §§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, AO § 233 a Abs. 5 | 
| Schlagwörter | Kapitaleinkünfte, Negative Einnahme, Erstattungszinsen, Rückzahlung | 
| Rechtsfrage: | Sind bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.03.2020 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 2712/16 E, F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 15 76 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 01.08.2023 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 8/21 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 14 95 | 
