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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 45/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10, EStG § 33 c, BVerfGG Art. 79 Abs. 2, GG Art. 3, GG Art. 6, MRK Art. 6 |
Schlagwörter | Kinderbetreuung, Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Verfassung, Rückwirkung, Vorwegabzug |
Rechtsfrage: | 1. Wiedereinsetzung wegen eines Büroversehens und langer Postlaufzeit bei Adressierung des Rechtsmittels an das FG und fehlender Empfänger- und Absenderangabe im Fensterbriefkuvert. - 2. Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten. Verstößt die vom BVerfG verweigerte rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Regelung des § 33 c EStG sowie die lange Verfahrensdauer der Entscheidung über die Kinderbetreuungskosten gegen Verfassungsrecht und die europäischen Menschenrechtskonventionen?--Dieser Punkt wird vom Revisionskläger nicht mehr weiter verfolgt. - 3. Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge (hier: VZ 1986 bis 1989), überlange Verfahrensdauer hinsichtlich der Klärung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen; Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. - 4. Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge (hier: VZ 1986 bis 1989) als Werbungskosten oder als Vorsorgeaufwendungen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2002 |
Vorinstanz/AZ: | V 1/02, V 32/93 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.11.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 45/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 29 |