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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-184/23 (EuGH) |
§§: | UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Organschaft, Vorsteuerabzug, Leistungen, Entgelt, erneute EuGH-Vorlage |
Rechtsfrage: | 1. Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie unterliegen? - 2. Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.2023 |
Vorinstanz/AZ: | V R 20/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 04 65 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 11.07.2024 |
Erledigungs-Az: | Rs C-184/23 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 12 81 |