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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 9/11 (BFH) |
§§: | ErbStG § 19 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Steuersatz |
Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes für das Jahr 2009: Verstößt die fehlende Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG familienbezogene Differenzierungsgebot? Verstößt die frühere Unterscheidung zwischen Steuerklasse II und III, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wieder eingeführt wurde im Jahr 2009 gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2574/10 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 10 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.01.2015 |
Erledigungs-Az: | II R 9/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF - BFH-Beschluss vom 5.10.2011 II R 9/11 - Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 27.9.2012 - II R 9/11 - Das Verfahren II R 9/11 ist durch Beschluss vom 27.9.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 21/12 ausgesetzt. -- Das Verfahren II R 9/11 wurde mit Beschluss vom 20.1.2015 wieder aufgenommen. -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 07 91 |