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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 4/20 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 9, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 52 Abs. 12 Satz 11 |
Schlagwörter | Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium |
Rechtsfrage: | Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde? - Das Verfahren war durch Beschluss vom 8.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 03.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 467/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 01 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.06.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 4/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: VIII R 49/11 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 17 |