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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 25/22 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, RL 96/2003/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Stromsteuer, Entlastung, Fernwärme, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage |
Rechtsfrage: | Stellt der Verbrauch von Strom in Netzumwälzpumpen zumindest teilweise einen entlastungsfähigen Verbrauch von Strom zur Stromerzeugung dar, wenn die Netzumwälzpumpen neben der Abgabe von Wärme in den Wärmekreislauf des betriebenen Fernwärmenetzes auch zur zwingend notwendigen Kühlung einer KWK-Anlage dienen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 701/20 VSt |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 14 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.03.2025 |
Erledigungs-Az: | VII R 25/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 75 |