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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-533/14 (EuGH)
§§: KN Pos. 2206, KN Pos. 2208
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Zolltarif, Einreihung, Alkohol, Ferm fruit
Rechtsfrage: 1. Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnenes Getränk mit der Bezeichnung "Ferm fruit", das auch als Basisgetränk für die Herstellung verschiedener anderer Getränke verwendet wird, einen Alkoholgehalt von 16 % vol hat, durch Reinigung (darunter Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dem kein destillierter Alkohol zugefügt wurde, in diese Position einzureihen ist? Falls nein: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist? - 2. Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 14 % vol, das durch Mischen des vorstehend in Frage 1 umschriebenen (Basis-)Getränks mit Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln gewonnen wurde und keinen destillierten Alkohol enthält, in diese Position einzureihen ist? Falls nein: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 65 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2016
Erledigungs-Az: Rs C-532/14 und C-533/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 94