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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-224/21 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63, AEUV Art. 65 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Veräußerungsgewinn, Portugal, Besteuerung, Immobilien, Kapitalverkehrsfreiheit, Grundstück, Einkommensteuererklärung, Gebietsfremder, Steuersatz
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats (im Rahmen der direkten Besteuerung) über die Einkünfte natürlicher Personen entgegensteht, bei der für gebietsfremde Steuerpflichtige in Bezug auf Gewinne aus der Veräußerung von in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilien zwei rechtliche Regelungen nebeneinander bestehen, von denen die eine (i) einen besonderen proportionalen Pauschalsatz von 28 % auf die gesamten Veräußerungsgewinne (tax base) anwendet, die nach den allgemeinen Regeln für die Ermittlung (Quantifizierung, quantum) dieser Gewinne ermittelt werden, während die andere (ii) die Regelung für Gebietsansässige anwendet, bei der, nachdem die Veräußerungsgewinne nach denselben allgemeinen Regeln ermittelt wurden, diese Gewinne (tax base) nur zur Hälfte (50 %) berücksichtigt werden und diese (die 50 % der Veräußerungsgewinne) - zwingend - mit den übrigen Einkünften zusammengerechnet werden (durch Hinzurechnen, Bildung der Summe), die der Steuerpflichtige in dem betreffenden Jahr weltweit erzielt hat, um so den auf die gesamten Einkünfte anwendbaren Steuersatz nach der für Gebietsansässige geltenden allgemeinen Tabelle (mit progressiven gestaffelten Steuersätzen von 14,5 % bis 48 %, wobei eine Erhöhung von maximal 5 % hinzukommen kann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmte Beträge übersteigt) zu ermitteln, der dann im Fall von Gebietsfremden ausschließlich auf diese Einkünfte, d.h. auf die Veräußerungsgewinne aus Immobilien, die mit lediglich 50 % berücksichtigt werden, angewandt wird (während im Fall von Gebietsansässigen der so ermittelte Satz auf diese Einkünfte und auf alle anderen in diesem Jahr erzielten Einkünfte angewandt wird)? - Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung für die eine oder die andere der beiden möglichen Regelungen vom gebietsfremden Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung getroffen wird, die er in dem Mitgliedstaat (Portugal) abgeben muss. Die Verpflichtung obliegt ihm in beiden Fällen, d.h., sowohl wenn er sich für die Besteuerung nach der allgemeinen Regelung für Gebietsfremde entscheidet (siehe oben unter [i]), als auch, wenn er sich für die Besteuerung nach der für Gebietsansässige geltenden Regelung (siehe oben unter [ii]) entscheidet; er muss in dieser Erklärung eine dieser beiden Optionen angeben. Die Erklärungspflicht von Gebietsfremden (Abgabe der Einkommensteuererklärung, Formular 3) bestand bereits vor der Gesetzesänderung, mit der die Möglichkeit, die für Gebietsansässige geltende Regelung zu wählen, in das offizielle Steuererklärungsformular aufgenommen wurde. - Ferner ist anzumerken, dass der Gebietsfremde, wenn er sich für die Besteuerung nach der für Gebietsansässige geltenden Regelung entscheidet, (in der Einkommensteuererklärung) alle Einkünfte angeben muss, die er in dem betreffenden Jahr weltweit erzielt hat. - 2. Ist Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats (im Rahmen der direkten Besteuerung) über die Einkünfte natürlicher Personen entgegensteht, bei der im Fall von (a) Gebietsansässigen bei der Besteuerung Veräußerungsgewinne, vermindert um 50 % (tax base), zwingend mit den übrigen Einkünften zusammengerechnet werden, die der Steuerpflichtige in dem betreffenden Jahr weltweit erzielt hat (ohne die Möglichkeit eines opting out), und auf diese Weise das jährliche Gesamteinkommen des Gebietsansässigen ermittelt wird, auf das die gestaffelten progressiven Steuersätze der allgemeinen Tabelle (nach persönlichen Abzügen/Aufwendungen) angewandt werden, während im Fall von (b) Gebietsfremden die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mittels Anwendung eines besonderen Pauschalsatzes auf die gesamten Veräußerungsgewinne (tax base) erfolgt (nachdem der Wert dieser Gewinne nach den auch für Gebietsansässige geltenden Regeln ermittelt wurde)? - Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall (a) die progressiven Steuersätze zwischen 14,5 % und 48 % liegen, wobei der Spitzensteuersatz um maximal 5 % erhöht werden kann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte einen bestimmten Betrag überschreitet, während im Fall (b) der besondere Steuersatz 28 % beträgt.
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. 252 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.12.2021
Erledigungs-Az: Rs C-224/21