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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 27/16 (BFH)
§§: UmwStG § 2 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 11 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2, UmwG § 174 Abs. 1, UmwG § 175 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Umwandlung, Vermögensübertragung, Sachleistungsanspruch, Gegenleistung, Besteuerungszeitraum
Rechtsfrage: Wird im Rahmen einer Vermögensübertragung (Vollübertragung) nach § 174 Abs. 1 UmwG als Gegenleistung die Erbringung einer Sachleistung vereinbart, in der stille Reserven vorhanden sind, weil der Buchwert in der Bilanz der Übernehmerin unter dem Wert liegt, mit dem das Vermögen der übertragenden Körperschaft übernommen wird, unterliegt dann dieser Gewinn in dem Veranlagungszeitraum, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt, der Besteuerung, wenn die Gegenleistung erst im Folgejahr bewirkt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 05.04.2016
Vorinstanz/AZ: 6 K 93/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.01.2018
Erledigungs-Az: I R 27/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 19