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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 12/22 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 6 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 7 Satz 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Teilwertabschreibung, Kreditinstitut, Beteiligung |
Rechtsfrage: | Ist § 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen privaten Rechts entsprechend anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 72/19 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.09.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 12/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 18 73 |