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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 19/12 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 250 Abs. 1
Schlagwörter Betriebsausgabe, Aktive Rechnungsabgrenzung, Darlehen, Bearbeitungsgebühr, Stille Gesellschaft
Rechtsfrage: Handelt es sich bei einer als "Bearbeitungsgebühr" bezeichneten Zahlung im Zusammenhang mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder um Anschaffungskosten eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, weil die Beteiligungsgesellschaft einen Rangrücktritt betreffend des Rückzahlungsanspruchs erklärt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.02.2012
Vorinstanz/AZ: 6 K 867/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1127
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2012
Erledigungs-Az: I R 19/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 21 87