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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 22/05 |
| §§: | AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 125, AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3 |
| Schlagwörter | Vorläufigkeitsvermerk, Hinreichende Bestimmtheit, Nichtigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei |
| Rechtsfrage: | Anwendungsbereich des § 165 AO 1977: Ist die in Gewinnfeststellungsbescheiden enthaltene Nebenbestimmung "vorläufig gemäß § 165 AO" wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig und damit die Aufhebung der Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO 1977 rechtswidrig oder bedurfte es im Streitfall keiner weiteren Erläuterung zum Umfang der Vorläufigkeit, weil aufgrund erklärter hoher Verluste aus einer neu eröffneten Kunstgalerie offenkundig war, dass das FA noch eine abschließende Prüfung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht/Liebhaberei beabsichtigte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 31.05.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 1657/02 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 02 66 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 12.07.2007 |
| Erledigungs-Az: | X R 22/05 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 37 80 |