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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 24/23 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 44 Abs. 5 Satz 2, AO § 167 Abs. 1 Satz 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3 a
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Nachforderung, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: 1. Ist von der maximalen Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen, wenn trotz Gewinnen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Kapitalertragsteueranmeldungen mit 0 EUR abgegeben wurden? - 2. Endet die Festsetzungsfrist für einen Kapitalertragsteueranspruch gemäß § 171 Abs. 3 a AO erst mit Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zu dem für einen Haftungsbescheid zum Kapitalertragsteueranspruch geführten FGlichen Verfahren, wenn über dieses Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses eines Nachforderungsbescheids für diesen Kapitalertragsteueranspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Haftungsbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 11.07.2023
Vorinstanz/AZ: 8 K 8048/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 19 32