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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 46/22 (BFH) |
§§: | NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1, NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 2, NATOTrStat Art. I Abs. 1 Buchst. a, DBA-USA Art. 19, EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | NATO-Truppenstatut, Steuerbefreiung, Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht |
Rechtsfrage: | Erfordert die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d.h. sich "nur in dieser Eigenschaft" im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 27.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1621/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 20 14 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |