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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-210/22 (EuGH)
§§: ZK Unterpos. 7304 49, UZK Art. 60 Abs. 2, AEUV Art. 290, UZK Art. 284
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Hohlprofil, Ursprungserwerb, Einreihung
Rechtsfrage: 1. Erfasst der Begriff "Hohlprofile" in der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO, die den Ursprungserwerb vom "Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49" abhängig macht (Hohlprofile-Ursprungsregel), warmgefertigtes Vormaterial der Unterposition 7304 49 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, das die Anforderungen einer technischen Norm für nahtlose warmgefertigte Edelstahlrohre nicht erfüllt und aus dem durch Kaltverarbeitung Rohre mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke hergestellt werden? - 2. Falls die erste Frage zu verneinen oder nicht zu beantworten ist: Verstößt die Hohlprofile-Ursprungsregel gegen Art. 60 Abs. 2, 284 UZK und 290 AEUV, weil - a) ihr die Begründung fehlt, - b) sie zu unbestimmt ist oder - c) Bearbeitungsvorgänge von der Ursprungsbegründung ausgeschlossen werden, die nach Art. 60 Abs. 2 UZK ursprungsbegründend wären. - 3. Falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Bestimmt sich der Ursprungserwerb von Waren der Unterposition 7304 41 HS im Ausgangsrechtsstreit nach der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO "CTH", der Restregel zum Kapitel 73 HS im Anhang 22-01 UZK-DelVO oder nach Art. 60 Abs. 2 UZK?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 02.03.2022
Vorinstanz/AZ: 4 K 160/18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-210/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 16 19