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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-15/22 (EuGH)
§§: EStG § 34 c Abs. 5, EUV Art. 4 Abs. 3, AEUV Art. 4 Abs. 4, AEUV Art. 208 Abs. 1, AEUV Art. 210 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verwaltungsanweisung, Entwicklungshilfe, Arbeitslohn, Ausland, Freistellung, Auslandstätigkeitserlass
Rechtsfrage: Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i.V.m. Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.07.2021
Vorinstanz/AZ: I R 20/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 20 78
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-15/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 16 18