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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 44/22 (BFH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Italien Art. 7 Abs. 1, DBA-Italien Art. 24 Abs. 3
Schlagwörter Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Ausland, Verrechenbarer Verlust
Rechtsfrage: 1. Sind abkommensrechtlich freigestellte "finale" Verluste einer endgültig geschlossenen ausländischen Betriebsstätte mangels Vergleichbarkeit der Situation in- und ausländischer Betriebsstätten im Inland nicht abzugsfähig? - 2. Das Verfahren I R 17/16 war durch Beschluss vom 13.11.2017 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens Rs C-650/16 ausgesetzt und wurde nachfolgend unter dem Az. I R 49/19 (I R 17/16) fortgesetzt. - 3. Das Verfahren I R 49/19 (I R 17/16) war durch Beschluss vom 15.12.2020 bis zum Abschluss des beim EuGH anhängigen Verfahrens Rs C-538/20 ausgesetzt. - 4. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.9.2022 Rs C-538/20 (EU:C:2022:717) wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16) fortgesetzt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 06.08.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 355/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 29 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2023
Erledigungs-Az: I R 44/22
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 17/16; Historisches AZ: I R 49/19 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 45