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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-414/21 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Niederlassungsfreiheit, Luxemburg, Belgien, Gesellschaft, Wertverluste, Aktien
Rechtsfrage: Verstößt eine nationale Regelung wie die vorliegende gegen die in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit, wenn sie zur Folge hat, dass eine luxemburgische Gesellschaft, die Wertverluste bei Aktien in Luxemburg verbucht und diese zwar grundsätzlich von ihrem steuerpflichtigen Ergebnis in Abzug bringt, jedoch wegen des Vorhandenseins einer steuerlichen Verlustposition nicht tatsächlich von diesem Ergebnis abziehen kann, nach Verlegung ihres satzungsgemäßen Sitzes nach Belgien im Zusammenhang mit der Rücknahme dieser Wertverluste in Belgien besteuert wird, es sei denn, die Wertzuwächse, die sich hinter dieser Rücknahme verbergen, werden auf einem unverfügbaren Passivkonto verbucht, während eine belgische Gesellschaft, die Wertverluste bei Aktien in Belgien verbucht hat, im Zusammenhang mit der Rücknahme dieser Wertverluste nicht besteuert wird, sofern die Wertverluste nicht vorher vom belgischen steuerpflichtigen Ergebnis abgezogen worden sind, und zwar ohne dass die Wertverluste, die sich hinter dieser Rücknahme verbergen, auf einem unverfügbaren Passivkonto verbucht werden müssen?
Vorinstanz: Hof van Cassatie (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 368 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.11.2022
Erledigungs-Az: Rs C-414/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 94