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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-330/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2, RL 2006/112/EG Anh. III Nr. 14
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Überlassung, Sportanlagen
Rechtsfrage: Ist Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Anhang III Nr. 14 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Überlassung von Sportanlagen nur dann in den Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes fällt, wenn dabei keine Einzel- oder Gruppenanleitung gegeben wird?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 338 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.09.2022
Erledigungs-Az: Rs C-330/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 16 24