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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-344/97 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 33 Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Bemessungsgrundlage, Fremdenverkehrsabgabe
Rechtsfrage: Ist Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, hinsichtlich des Merkmals "Charakter von Umsatzsteuern" so auszulegen, daß er einen Mitgliedstaat daran hindert, von Unternehmern eine Fremdenverkehrsabgabe (Beitrag) einzuheben, die derart ausgestaltet ist, - daß die Geldleistung von den unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmern und damit von einer großen Zahl von Unternehmern, aber nicht von allen Unternehmern eingehoben wird, - daß der Beitrag einem örtlichen Fremdenverkehrsverband zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs bzw. einem für das gesamte Landesgebiet zuständigen Fonds zufließt, - daß die Bemessungsgrundlage der Jahresumsatz mit bestimmten Ausnahmen, so insbesondere mit Ausnahme des Umsatzes für Leistungen an Abnehmer, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Geltungsbereichs der Norm haben, soweit es sich nicht um Leistungen für eine Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich der Norm (dem Bundesland des bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaats) und nicht um Leistungen an Letztverbraucher handelt, sowie mit Ausnahme des Umsatzes für sonstige Leistungen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend im räumlichen Geltungsbereich der Norm (dem Bundesland des Mitgliedstaats) erbracht wurden, bildet, - daß die Höhe der Abgabe je nach dem vom Gesetzgeber für die jeweilige Branche, der der Abgabepflichtige angehört, angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr gestaffelt ist, - daß die Höhe der Abgabe in tourismusintensiven Orten höher ist als in anderen Orten und - daß ein Vorsteuerabzug nicht vorgesehen ist?
Vorinstanz: VwGH Österreich
Vorinstanz/Datum: 12.08.1997
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.06.1999
Erledigungs-Az: Rs C-344/97