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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-324/21 (EuG)
§§: VO (EU) 2015/2446 Art. 33
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Ursprungsauskunft, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den angefochtenen Durchführungsbeschluss (EU) 2021/563 der Kommission vom 31.3.2021 über die Gültigkeit bestimmter Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte insgesamt für nichtig zu erklären; - der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstanden sind; - alle sachdienlichen Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen; - vom Gericht für angemessen erachtete Organisations- oder Untersuchungsmaßnahmen zu erlassen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 297 S. 49
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 01.03.2023
Erledigungs-Az: Rs T-324/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 12 32