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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-175/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Dienstleistung, Geld, Bank, Finanzinstitut, Finanzdienstleistung
Rechtsfrage: 1. Was sind die charakteristischen Merkmale einer von der Steuer befreiten Dienstleistung, die "eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt"? Insbesondere: a) Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die andernfalls nicht von einem der Finanzinstitute erbracht worden wären, die (i) Belastungen eines Kontos vornehmen, (ii) entsprechende Gutschriften auf einem anderen Konto vornehmen oder (iii) eine zwischen (i) und (ii) eingeschaltete Tätigkeit ausüben? - b) Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die keine Tätigkeiten umfassen, die in der Belastung eines Kontos und in der entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto bestehen, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, als ursächlich für die Übertragung angesehen werden können? - 2. Erbringt im Licht des Urteils SDC ein Unternehmen (das selbst keine Bank ist) eine von der Steuer befreite Dienstleistung i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 RL 77/388/EWG, wenn die Tätigkeiten, die es für seinen Kunden vornimmt, (1) die Einziehung und Bearbeitung der Zahlungen eines Dritten und die Weiterleitung der dem Kunden zustehenden Gelder umfassen, insbesondere - a) die Übermittlung von Angaben an die Bank des Dritten zur Anforderung einer Zahlung vom Bankkonto des Dritten auf das Bankkonto des Unternehmens, und zwar gestützt auf eine Dauerermächtigung, die der Dritte der Bank (im Lastschriftverfahren) erteilt hat, und, falls die Bank die Zahlung vornimmt, - b) die Erteilung eines Auftrags an die Bank des Unternehmens, Gelder von seinem Bankkonto auf das Bankkonto des Kunden zu überweisen, aber - (2) nicht - a) die Belastung eines Kontos, - b) die Vornahme einer entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto oder c) eine zwischen a) und b) eingeschaltete Tätigkeit einschließen? - 3. Macht es für die Beantwortung der Frage 2 einen Unterschied, wenn die in jener Frage beschriebene Dienstleistung durch Übermittlung der Angaben an ein elektronisches System erbracht wird, das dann automatisch mit der betreffenden Bank kommuniziert, auch wenn die Übermittlung der Angaben nicht immer eine Überweisung zur Folge hat (etwa weil der Dritte die seiner Bank erteilte Dauerermächtigung widerrufen hat oder sein Bankkonto kein ausreichendes Guthaben aufweist)?
Vorinstanz: Court of Appeal (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 153 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-175/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 01 67