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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 8/21 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, AO § 233 a Abs. 5
Schlagwörter Kapitaleinkünfte, Negative Einnahme, Erstattungszinsen, Rückzahlung
Rechtsfrage: Sind bei Rückzahlung bereits vereinnahmter und versteuerter Erstattungszinsen aufgrund einer im Rahmen des § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nur insoweit zu berücksichtigen, als die gegenläufigen Zinsfestsetzungen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Zeitraum entfallen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.03.2020
Vorinstanz/AZ: 14 K 2712/16 E, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 15 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.08.2023
Erledigungs-Az: VIII R 8/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 14 95