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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 75/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, DA-FamEStG 63.3.2.6 Abs. 11 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Beginn, Studium, Einkünfte und Bezüge |
Rechtsfrage: | Beginnt die Hochschulausbildung eines Kindes mit der Aufnahme der Vorlesungen (Mai des Streitjahres) oder mit dem offiziellen Beginn des Semesters (Immatrikulation zum Sommersemester am 1. April), so dass die im April erzielten Einkünfte des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung noch in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 5912/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1057 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 84 11 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen |