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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 48/20 (BFH)
§§: UmwStG § 2 Abs. 4 Satz 3, UmwStG § 20 Abs. 6 Satz 4, EStG § 7 g, GewStG § 7, GewStG § 10 a
Schlagwörter Umwandlung, Verlustverrechnung, Rückwirkung, Investitionsabzugsbetrag
Rechtsfrage: Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 bei steuerlicher Rückwirkung der Umwandlung: 1. Findet die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht auch bei der Gewerbesteuer Anwendung? - 2. Bleibt bei der Berechnung der Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers für § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 ein von diesem im Übernahmejahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag außer Betracht? - 3. Beschränkt sich die Berechnung eines etwaigen Verlustes des übernehmenden Rechtsträgers nicht auf den Rückwirkungszeitraum, sondern umfasst sie auch den verbleibenden Rest des Wirtschaftsjahres? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 22.10.2020
Vorinstanz/AZ: 10 K 10192/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 00 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.04.2023
Erledigungs-Az: I R 48/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 79