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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-95/21 (EuG) | 
| §§: | AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108, VO (EU) 2015/1589 Art. 21, VO (EU) 2015/1589 Art. 23 | 
| Schlagwörter | EG, EU, Portugal, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit | 
| Rechtsfrage: | Klage der Portugiesischen Republik gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - anzuordnen, die Dokumente des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, entsprechend den in der Klageschrift geforderten Bedingungen zu den Akten zu nehmen; - Art. 1 sowie die Art. 4 und 6 des Beschlusses C(2020)8550 final der Europäischen Kommission vom 4.12.2020 "über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira - Regelung III angewandt hat", für nichtig zu erKlären; - der Europäischen Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | 
| Vorinstanz: | Portugal ./. Kommission | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. C 138 S. 47 | 
| Erledigendes Gericht: | EuG | 
| Erledigungs-Datum: | 21.09.2022 | 
| Erledigungs-Az: | Rs T-95/21 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 01 00 | 
