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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 69/15 (BFH) |
§§: | UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 2, UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 3, EStDV § 60 |
Schlagwörter | Umwandlung, Einbringung, Anteilstausch, Buchwertfortführung, Antragsfrist |
Rechtsfrage: | Begriff der Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht/Antrag auf Buchwertfortführung: Ist mit der Einreichung der Steuererklärungen der übernehmenden Gesellschaft und deren Handelsbilanz, in der die übernommenen Anteile mit dem gemeinen Wert angesetzt worden sind und die keine Zusätze oder Anmerkungen über die Anpassung von Beträgen an steuerliche Vorschriften enthält, die Antragsfrist i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 abgelaufen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 22.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3548/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 235 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 02 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 69/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 87 |